Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW

GAPFG NRW

§ 9 Aufrechnung von Forderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen nach

§ 7 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 8 Absatz 1 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Bewilligungsstelle an die betroffene begünstigende Person zu leisten sind, gegenüber dieser begünstigenden Person aufgerechnet werden.

§ 8 § 10